Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 33 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Rechtsmittelverfahren.
Bei der Entscheidung über Einsprüche, über die vor dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes noch nicht entschieden wurde, sind die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden.