Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 53 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht
a) für die Eintragung des Eigentumsrechtes;
b) für die Ab- und Zuschreibung;
c) für die Eintragung und Löschung von Pfandrechten sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, die sich auf Pfandrechte beziehen;
d) für die Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten, Bestandrechten, Baurechten und des Wohnungseigentums sowie für sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes;
e) für die Anmerkung der Rangordnung und ihre Löschung;
f) für die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung oder Sicherung sowie für einstweilige Verfügungen;
g) für die Löschung exekutiv begründeter Pfandrechte;
h) für die Urkundenhinterlegung;
i) für nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen einschließlich des Anspruches auf Rückkauf und Gewährung von Vorauszahlungen (Polizzendarlehen) aus Lebensversicherungsverträgen;
j) in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche Verfügung keine Einwendungen zu erheben.
Amendment history
- In Kraft seit 1954-04-28