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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

§ 53 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.

In forceOfficial text

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht

a) für die Eintragung des Eigentumsrechtes;

b) für die Ab- und Zuschreibung;

c) für die Eintragung und Löschung von Pfandrechten sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, die sich auf Pfandrechte beziehen;

d) für die Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten, Bestandrechten, Baurechten und des Wohnungseigentums sowie für sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes;

e) für die Anmerkung der Rangordnung und ihre Löschung;

f) für die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung oder Sicherung sowie für einstweilige Verfügungen;

g) für die Löschung exekutiv begründeter Pfandrechte;

h) für die Urkundenhinterlegung;

i) für nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen einschließlich des Anspruches auf Rückkauf und Gewährung von Vorauszahlungen (Polizzendarlehen) aus Lebensversicherungsverträgen;

j) in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche Verfügung keine Einwendungen zu erheben.

Amendment history
  • In Kraft seit 1954-04-28