Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Sechstes Rückstellungsgesetz · Sechstes Rückstellungsgesetz

§ 16 Sechstes Rückstellungsgesetz

VII. Verfahren. römisch sieben. Verfahren.

In forceOfficial text

(1) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Ein Verfahren vor der Rückstellungskommission kann nur innerhalb dieser Frist anhängig gemacht werden. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden.

(2) Die Vorschriften des Abs. (1) gelten nur insoweit, als nicht in einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine gesonderte Regelung getroffen wurde.