Siebentes Rückstellungsgesetz · Siebentes Rückstellungsgesetz
§ 17 Siebentes Rückstellungsgesetz
Alle zur Erlangung und Verwirklichung eines Anspruches nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.