§ 16 AHG
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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- In Kraft seit 2013-03-01
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.