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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 161 Geo.Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

7. Kapitel Zustellung

In forceOfficial text

(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 )

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  • In Kraft seit 2014-01-01