Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 205 Geo.1. Freimachungspflicht des Absenders
B. Postsendungen an Gerichte.
(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):
a) die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001 )
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001 )
Amendment history
- In Kraft seit 2014-01-01
Refers to
- Geo. Art. 201