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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 213 Geo.Persönliche Gebührenfreiheit

1. Kapitel Vorschreibung von Gebühren und Kosten

In forceOfficial text

Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt, so ist in Ansehung der Gebühren wie bei der Teilnahme einer Verfahrenshilfe genießenden Partei vorzugehen.

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  • In Kraft seit 2014-01-01