Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 34a Geo.
5. Kapitel Die Geschäftsstelle
Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.