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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 43 Geo.Die Gerichtstafel

6. Kapitel Der Einlauf-, Zustell- und Vollstreckungsdienst

In forceOfficial text

(1) Die für Verlautbarungen des Gerichtes bestimmte Tafel ist in der Nähe des Einganges in das Gerichtsgebäude derart anzubringen, daß die angeschlagenen Geschäftsstücke leicht gelesen werden können.

(2) Der mit dem Anschlagdienst betraute Bedienstete hat auf dem zum Anschlag bestimmten Geschäftsstück und im Akt bei der Zustellverfügung den Tag zu beurkunden, an dem der Anschlag stattfindet, und den Tag zu vermerken, an dem die Anschlagefrist endet. Nach Ablauf der Anschlagefrist hat er das Geschäftsstück abzunehmen, den Tag der Abnahme darauf zu beurkunden und das Stück der Geschäftsabteilung zum Anschluß an den Akt zu übergeben.

(3) Gegenstandslos gewordene Verlautbarungen sind von der Amtstafel zu entfernen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01