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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 470 Geo.Aktenbezeichnung

9. Kapitel Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsachen

In forceOfficial text

Das für das Rechtsmittelgericht geltende Aktenzeichen ist außen auf dem Akt unter (neben) dem Aktenzeichen der I. Instanz anzubringen und nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz wieder zu streichen. Außen auf dem Akt und in der Bemerkungsspalte des Registers sind Berufungen durch Beisetzung der Buchstaben „Bc“, Widersprüche durch Beisetzung des Buchstabens „W“ kenntlich zu machen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01