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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 487 Geo.Besondere Bestimmungen für das U-Register

12. Kapitel Strafsachen

In forceOfficial text

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008 )

(2) Wird in einer Ehrenbeleidigungssache die Anklage an das Gemeindevermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten.(Art. II des Gesetzes RGBl. Nr. 59/1907 , in der Fassung der 2. Strafprozessnovelle vom Jahre 1920), so ist dies in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Das Gemeindevermittlungsamt ist zu ersuchen, bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches den Akt mit der Bestätigung dieses Umstandes zurückzusenden, andernfalls aber das Gericht zu benachrichtigen, daß ein Vergleich zustande gekommen ist. Im letzten Falle gilt die Sache als auf andere Art erledigt (Spalte 15).

(3) Im übrigen gelten für die Eintragungen in das U-Register und für das Abstreichen in diesem Register die Bestimmungen der §§ 489 und 490.

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  • In Kraft seit 2014-01-01