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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 573 Geo.Form und Inhalt der Eintragungen

3. Kapitel Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz

In forceOfficial text

(1) Die Eintragungen im Hauptbuch sind in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger Fassung vorzunehmen.

(2) Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der Währung zu entfallen.

(3) Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift der Eintragung durch die LNR anzugeben.

Amendment history
  • In Kraft seit 1991-09-01