Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 98 Geo.Sonstige Untersuchungen
13. Kapitel Dienstaufsicht der höheren Behörden
(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.
(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.
Amendment history
- In Kraft seit 2014-01-01
Refers to
- Geo. Art. 78a
- Geo. Art. 78b