§ 0 Verlängerung der Frist zur Anmeldung von
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Oktober 1952 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 199/1952
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet:
Refers to
- Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Art. 5