VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 16 VfGG
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.