Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

§ 25 VfGG

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Referenten. Sein Bericht hat den aus den Akten sich ergebenden Sachverhalt, den Wortlaut der von den Parteien gestellten Anträge und das Ergebnis der etwa gepflogenen Erhebungen zu enthalten. In Schriftsätzen enthaltene Rechtsausführungen sind nur dann vorzulesen, wenn der Schriftsatz von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist, oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-03-01