Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

§ 30 VfGG

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten, worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach Abschluss der Wechselrede erfolgt die Abstimmung.

(3) Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein Beschluss einzuholen. Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten angefangen, abzugeben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-03-01