VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 35 VfGG
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 , sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postlaufs werden in die Fristen nicht eingerechnet.
Amendment history
- In Kraft seit 2015-01-01