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VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

§ 48 VfGG

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG) C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Artikel 138, B-VG) a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 B-VG (Kompetenzkonflikte)

In forceOfficial text

Die am Verfahren beteiligten Personen sind berechtigt, im Fall eines Kompetenzkonfliktes gemäß den §§ 42, 43 und 47 an die zur Antragstellung berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Begehren zu richten, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes im Sinne des Gesetzes zu stellen. Wird diesem Antrag binnen einer Frist von vier Wochen nicht entsprochen, so ist die Partei selbst berechtigt, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes binnen weiteren vier Wochen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.