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VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

§ 64 VfGG

H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 B-VG) H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Artikel 140, B-VG)

In forceOfficial text

(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen desselben als verfassungswidrig aufgehoben werden.

(2) Das Erkenntnis ist auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz oder bestimmte Stellen desselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-04-05