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Verwaltergesetz 1952 · Verwaltergesetz 1952

§ 12 Verwaltergesetz 1952

In forceOfficial text

(1) Im Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (§ 4) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.