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Verwaltergesetz 1952 · Verwaltergesetz 1952

§ 21 Verwaltergesetz 1952

In forceOfficial text

Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zu unterbleiben haben.

( BGBl. Nr. 24/1950 .)