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Verwaltergesetz 1952 · Verwaltergesetz 1952

§ 28 Verwaltergesetz 1952

In forceOfficial text

Wer als öffentlicher Verwalter oder öffentliche Aufsichtsperson eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zum Nachteil des Unternehmens unbefugt an andere mitteilt oder dazu benützt, um sich selbst oder einem anderen Vorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Mit dieser Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zur Höhe von 300.000 S verbunden werden.

( BGBl. Nr. 160/1952 , Art. II Z. 1.)

Amendment history
  • In Kraft seit 1975-01-01