Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Genfer Abkommen über die Behandlung der · Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

§ 103 Genfer Abkommen über die Behandlung der

Artikel 103

In forceOfficial text

Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so rasch durchzuführen, als die Umstände es gestatten, und zwar so, daß die Gerichtsverhandlung möglichst frühzeitig stattfinden kann. Ein Kriegsgefangener darf nur dann in Untersuchungshaft gehalten werden, wenn diese Maßnahme bei gleichen strafbaren Handlungen auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen ist oder wenn es das Interesse der nationalen Sicherheit verlangt. Diese Untersuchungshaft darf auf keinen Fall länger als drei Monate dauern.

Die Dauer der Untersuchungshaft ist auf die über den Kriegsgefangenen verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; dies ist bereits bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 bleiben für die Kriegsgefangenen auch während ihrer Untersuchungshaft in Geltung.