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Genfer Abkommen über die Behandlung der · Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

§ 38 Genfer Abkommen über die Behandlung der

Artikel 38

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Die Gewahrsamsmacht soll unter Achtung der persönlichen Vorliebe der einzelnen Gefangenen die geistige, erzieherische, sportliche und die der Erholung geltende Tätigkeit der Kriegsgefangenen fördern; sie soll die nötigen Maßnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu gewährleisten, indem sie ihnen passende Räume sowie die nötige Ausrüstung zur Verfügung stellt.

Den Kriegsgefangenen soll die Möglichkeit zu körperlichen Übungen, inbegriffen Sport und Spiele, und zum Aufenthalt im Freien geboten werden. Zu diesem Zwecke sind in allen Lagern ausreichende offene Plätze zur Verfügung zu stellen.