UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 11 UNO-Charta
Artikel 11.
Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird in derselben Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 11.
Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird in derselben Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.