UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 55 UNO-Charta
Artikel 55.
1. Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefaßt.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Richters, der ihn vertritt.