UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 57 UNO-Charta
Artikel 57.
Bringt die Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, eine Darlegung seiner persönlichen Meinung abzugeben.