UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 68 UNO-Charta
Artikel 68.
Bei der Ausübung seiner gutachtlichen Tätigkeit soll sich der Gerichtshof außerdem an die Bestimmungen des vorliegenden Statuts halten, die auf Streitsachen Anwendung finden, soweit er sie für anwendbar hält.