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Satzung des Europarates · Satzung des Europarates

§ 5 Satzung des Europarates

ARTIKEL 5

In forceOfficial text

(a) Unter besonderen Umständen kann ein europäisches Land, das für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, vom Ministerkomitee eingeladen werden, assoziiertes Mitglied des Europarates zu werden. Jedes auf diese Weise eingeladene Land erwirbt die Eigenschaft eines assoziierten Mitgliedes mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde über die Annahme dieser Satzung beim Generalsekretär. Die assoziierten Mitglieder können nur in der Beratenden Versammlung vertreten sein.

(b) In dieser Satzung umfaßt der Ausdruck „Mitglied“ auch die assoziierten Mitglieder, soweit es sich nicht um die Vertretung im Ministerkomitee handelt.