UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
§ 38 UN-Charta
Artikel 38.
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat auf Verlangen aller Parteien eines Streitfalles Empfehlungen zur friedlichen Regelung des Streitfalles an die Parteien richten.