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UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen

§ 87 UN-Charta

Artikel 87.

In forceOfficial text

Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandschaftsrat können in Ausübung ihrer Funktionen

a) von der verwaltenden Behörde vorgelegte Berichte prüfen;

b) Petitionen entgegennehmen und sie durch Konsultation mit der verwaltenden Behörde prüfen;

c) periodische Besichtigungen der einzelnen Treuhandgebiete anordnen, deren Zeitpunkt mit der verwaltenden Behörde vereinbart wird; und

d) diese und andere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge ergreifen.