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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 38 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte. römisch drei. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.

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Der Finanzprokuratur steht gegen den Abtretungsbeschluß gemäß § 31 und gegen den Beschluß auf Abweisung eines gemäß § 33 Abs. 2 gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.