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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 20 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 20

In forceOfficial text

Bei Schluß der Ausstellung kann der Aussteller die ausgestellten Muster verkaufen und liefern, sofern die Gesetzgebung des Landes, in dem die Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht. In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen Abgaben unterworfen als denjenigen, die er im Falle unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.