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4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 6 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

In forceOfficial text

Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft.

Amendment history
  • In Kraft seit 1958-02-07