4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
§ 6 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum Werte der nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Verbindlichkeit bestraft.
Amendment history
- In Kraft seit 1958-02-07