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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates

§ 6 Privilegien und Immunitäten des Europara

Artikel 6

In forceOfficial text

Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium behindert zu sein, kann der Rat

a) Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;

b) Überweisungen seiner Kapitalien von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwandeln;

c) bei der Ausübung der ihm gemäß der vorstehenden Absätze a und b zustehenden Rechte berücksichtigt der Rat alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedes erhoben werden, insoweit er glaubt, ihnen ohne Nachteil für seine Belange Folge geben zu können.