§ 6 Privilegien und Immunitäten des Europara
Artikel 6
Die Bestimmungen des Artikels 4 sind nicht anwendbar auf einen Vertreter gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
Artikel 6
Die Bestimmungen des Artikels 4 sind nicht anwendbar auf einen Vertreter gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.