Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Besatzungsschädengesetz · Besatzungsschädengesetz

§ 20 Besatzungsschädengesetz

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei.

In forceOfficial text

(1) Die Bundesentschädigungskommission ist beim Bundesministerium für Finanzen in Wien wieder errichtet.

(2) Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.

(3) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.

(4) Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesentschädigungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesentschädigungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.

(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesentschädigungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01