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Besatzungsschädengesetz · Besatzungsschädengesetz

§ 27 Besatzungsschädengesetz

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei.

In forceOfficial text

Ansprüche aus Schäden, die durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder durch deren Angehörige bis zum 25. Oktober 1955 verursacht wurden, können gegen die Republik Österreich nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958 , geltend gemacht werden.