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Besatzungsschädengesetz · Besatzungsschädengesetz

§ 6 Besatzungsschädengesetz

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins.

In forceOfficial text

(1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer Besatzungsmacht oder unmittelbar aus Bundesmitteln einem Geschädigten zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte eine schriftliche Erklärung abgegeben, durch die er auf weitere Ansprüche verzichtet, so kann er auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend machen.

(2) Auf eine Entschädigung sind Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte auf Grund der Rückstellungsgesetze oder aus Bundesmitteln oder sonst aus öffentlichen Mitteln ohne Verpflichtung zur Rückzahlung als Abgeltung eines Schadens erhalten hat für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren ist.