Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Besatzungsschädengesetz · Besatzungsschädengesetz

§ 8 Besatzungsschädengesetz

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei.

In forceOfficial text

(1) Die Entschädigung wegen Wegnahme, Verlust oder Zerstörung anderer als der in § 7 genannten körperlichen Sachen ist mit zwei Drittel, die von Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten mit einem Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Sachen entsprechend ihrem Zustand im Zeitpunkt des Schadenseintrittes, jedoch unter Zugrundelegung der Preisverhältnisse im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu bestimmen.

(2) Handelt es sich um zu einem Haushalt gehörige Gegenstände (Hausrat), so ist nach den Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorzugehen.