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KVSG · Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

§ 1 KVSG

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

In forceOfficial text

Physischen Personen, die

a) durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oder

b) durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Art. 26 Abs. 1 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955 , und § 1 Abs. 1 und 2 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 , in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 77/1957 ) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945

Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes erlitten haben, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.