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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)

§ 12 EMRKArtikel 12 – Recht auf Eheschließung

ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten ABSCHNITT römisch eins – Rechte und Freiheiten

In forceOfficial text

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-11-01