EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)
§ 16 EMRKArtikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern
ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten ABSCHNITT römisch eins – Rechte und Freiheiten
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.
Amendment history
- In Kraft seit 1998-11-01