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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)

§ 53 EMRKArtikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

ABSCHNITT III – Verschiedene Bestimmungen ABSCHNITT römisch drei – Verschiedene Bestimmungen

In forceOfficial text

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-11-01