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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)

§ 57 EMRKArtikel 57 – Vorbehalte

ABSCHNITT III – Verschiedene Bestimmungen ABSCHNITT römisch drei – Verschiedene Bestimmungen

In forceOfficial text

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.

(2) Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-11-01