EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)
§ 5 EMRKArtikel 5 – Verhältnis zur Konvention
Schweden:
Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964 , mit Verfassungsrang ausgestattet.
Die Hohen Vertragschließenden Teile betrachten die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Vorschriften der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Amendment history
- In Kraft seit 1998-11-01