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Geschäftsordnung der Bundesentschädigung · Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

§ 6 Geschäftsordnung der Bundesentschädigung

In forceOfficial text

III. Verfahren.

(1) Der Vorsitzende jedes Senates hat die zur Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat die Geschäfte unter die Mitglieder zu verteilen; er kann einen Berichterstatter bestellen.

(2) Der Vorsitzende des Senates hat die Sitzungen und Verhandlungen zu leiten.

(3) Soweit eine Beeidigung von Sachverständigen erforderlich ist, hat sie der Vorsitzende des Senates vorzunehmen.

(4) Der Vorsitzende des Senates hat die Abstimmung zu leiten.

(5) Der Vorsitzende des Senates hat die Durchführung der Beschlüsse des Senates zu überwachen.