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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

§ 5 Privilegien und Immunitäten des Europara

ARTIKEL 5

In forceOfficial text

Dieses Protokoll wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; diese können ihre Mitgliedschaft hiezu begründen:

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder

b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.